Allgemeine Geschäftsbedingungen aller Geschäftsbereiche von Tobias Schröder ‚schröder- event & bildung‘
1. Vertragspartner
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen Tobias Schröder ‚schröder- event & bildung‘ ( VP I ) und seinen Vertragspartnern ( VP II ), die technische Geräte, Lieferungen und/oder personelle Leistungen von VP I- benutzen, mieten oder in anderer Form in Anspruch nehmen.
2. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen
a. Art und Umfang der Vermietung von Geräten und technischen Einrichtungen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von VP I nach Zweckdienlichkeit bestimmt.
b. Als Auslieferungsort für alle Leistungen gilt der Geschäftssitz von VP I, Am Neuen Garten 28, 14469 Potsdam.
c. Der VP II hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen. Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen können nur unmittelbar nach Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Der VP II ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren.
d. Vermietete Gegenstände dürfen vom VP II ohne ausdrückliche Genehmigung durch den VP I nicht weitervermietet oder anderen überlassen und nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden. Der Transport und die Verwendung auf Wasser-, Schienen- und/oder Luftfahrzeugen jeglicher Art bedarf der schriftlichen Genehmigung von VP I.
3. Aufbewahrung
Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommene Gegenstände an den VP I, werden vom VP I mit der gebotenen Sorgfalt nach freiem Ermessen verwahrt. Die Kennzeichnung und Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem VP II. VP I kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten Gegenstände verlangen.
4. Inanspruchnahme von Arbeitskräften und Dienstleistungen
a. Durch die Zur-Verfügungstellung von Arbeitskräften und Bereitstellung von eigenen Dienstleistungen durch VP l entsteht zwischen dem VP l und dem VP ll ein Dienstverschaffungsvertrag.
b. Durch die Überlassung von Arbeitskräften und Bereitstellung von eigenen Dienstleistungen durch den VP l wird die Arbeitgeberposition von VP l nicht berührt. VP l ist insbesondere weiterhin allein weisungsberechtigt.
5. Gefahrtragung, Haftung des VP II, Versicherung
a. Mit dem Tage der Zur-Verfügungstellung der Mietsache geht bis zur Rücknahme durch den VP l die Gefahr auf den VP ll über, der auch für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache vom Tage der Zur-Verfügungstellung an bis zur Rücknahme haftet. Der VP ll trägt das Transport-, und Versandrisiko. Der VP ll ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Abhanden gekommene oder zerstörte Gegenstände sind nach Wahl des VP l entweder vom VP ll auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem VP ll in Rechnung gestellt.
b. Der VP Il haftet gegenüber dem VP I für sämtliche Schäden und Aufwendungen, welche dem VP I durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des VP I, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer sowie der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitskräfte verursacht werden bzw. damit in Zusammenhang stehen. Die Haftung des VP II umfasst auch Folge- und Ausfallschäden, die dem VP I durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz- bzw. Vermietungsausfälle). Der VP I ist dem VP II gegenüber für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie der allgemeinen Regeln der Technik verantwortlich, und weist ihn vorher in die für den VP II relevanten Bestimmungen mündlich ein.
c. Der VP II ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern. Soweit ein Versicherungsschutz durch den VP I gegeben ist, ist der VP I berechtigt, dem VP II mit den anteiligen Versicherungskosten zu belasten.
d. Der VP II ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Urheber-, Leistungs-schutz- oder sonstigen Rechte auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erwerben und garantiert, dass er diese Rechte besitzt. Von allen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber dem VP I hergeleiteten Ansprüchen Dritter wird der VP II VP I freistellen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
6. Haftung des VP II
a. Der VP II übernimmt Mietsachen in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der VP I übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem VP II oder Dritten durch Störungen oder Ausfall der Mietsachen Schäden -gleich welcher Art- entstehen.
b. VP I übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des Dienst-Verschaffungsvertrages nicht für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte.
c. Sofern der VP I durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände ( Einwirkung höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen u.ä. ) die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem VP II kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.
d. Werden durch technischen Einrichtungen vom VP I Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt der VP I lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung vom VP I für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- und/oder Tonmaterials oder nicht beim VP I hergestellter Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen beruhen, ist ausgeschlossen.
e. Bei vom VP I schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder Bandmaterials beschränkt sich die Haftung vom VP I auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.
f. In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung vom VP I folgendes:
1. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §24 AGB-Gesetzes haftet der VP I auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
e. Ist eine durch den VP I erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich der VP I unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – nach ihrer Wahl entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszutauschen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
g. Alle notwendigen Reparaturen während der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des VP ll, der verpflichtet ist, VP l von allen auftretenden Schäden unverzüglich Anzeige zu erstatten. VP l ist bis zu 14 Tagen nach Rückgabe der Mietgegenstände berechtigt, dem VP ll nicht bekannt gewordene Mängel, Schäden und Umarbeitungen in Rechnung zu stellen. auszubessern oder neu zu liefern, soweit es sich um von VP I verschuldete Mängel handelt und die Beseitigung im Rahmen des technischen Betriebes vom VP I möglich und zumutbar ist. Die Haftung für Mängelfolgen – sowie Begleitschäden – ist ausgeschlossen.
7. Rücktritt vom Vertrag
Bei bekannt werden ungünstiger Kreditverhältnisse des VP II sowie im Fall des Zahlungsverzuges hat der VP I das Recht, von allen Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem VP II ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzforderungen seitens des VP II zurückzutreten.
8. Mietzins bzw. Benutzungsentgelt
a. Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem VP II überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie für die Stellung von Arbeitskräften sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils geltenden Preislisten, und die vertraglich festgehaltenen, individuellen Preise, von VP I.
b. Leistungen und Lieferungen des VP I werden grundsätzlich täglich erfasst und am Ende der Lieferung bzw. Leistung Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
9. Zahlungen
Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an den VP I zu leisten, und zwar so, dass der VP I den vollen Gegenwert in verlustfreier Kasse erhält. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den VP I noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen bis zu 10% berechnet werden. Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des VP II. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der VP II nicht berechtigt.
10. Stornierungen
Nach geschlossenem Vertrag sind Stornierungen durch den VP II möglich.
Die Stornierungsgebühren staffeln sich wie folgt auf. Eine Erhebung der Stornierungsgebühren erfolgt durch den VP I, unter bestimmte Voraussetzungen kann darauf allerdings auch verzichtet werden, bzw. wird davon abgesehen. In allen Fällen sind jedoch mindestens der Materialeinsatz und die Fremdkosten vom VP I zu erstatten.
Die Stornierungskosten staffeln sich wie folgt:
Stornierung bis 2 Monate vor VA-Beginn – 40% des Netto-End-Preises
Stornierung ab 2 Monate vor VA-Beginn – 50% des Netto-End-Preises
Stornierung ab 14 Tage vor VA-Beginn – 70% des Netto-End-Preises
Stornierung ab 7 Tage vor VA-Beginn – 80% des Netto-End-Preises
Stornierung bei VA-Beginn – 90% des Netto-End-Preises
11. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem mit VP l geschlossenen Verträgen auf Dritte ist unzulässig.
12. Auftragserteilung
a. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag zwischen VP I und dem Kunden grundsätzlich durch schriftliche Bestätigung des Auftrages durch VP I zustande.
b. Auch wenn VP I den Auftrag ohne eine schriftliche Bestätigung ausführt, liegt darin die Auftragsbestätigung des Auftrages.
13. Verweise und Links
a. VP I übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit, Qualität, Korrektheit etc. der bereitgestellten Informationen oder Daten.
b. VP I gibt keinerlei Zusicherung, Garantien oder sämtliche Gewährleistungen für die direkten, indirekten oder sonstigen Verweise auf andere Internetseiten und deren Inhalte.
c. VP I distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten der hypergelinkten, verknüpften oder verlinkten Internetseiten auf der Internetseite www.event-bildung.de und macht sich diese Internetseiten nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle Verweise, Links, Hyperlinks und Verknüpfungen auf der Internetseite www.event-bildung.de.
d. In keinem Fall haftet VP I dem Kunden oder Dritten gegenüber für irgendwelche direkten, indirekten oder sonstigen Folgeschäden, die sich aus der Nutzung dieser oder einer mit ihr verlinkten bzw. verknüpften Internetseite ergeben.
14. Urheberrecht
Die Internet-Seite www.redner-moderation.de und alle auf ihr erscheinenden Inhalte wie Textbeiträge, Grafiken, Logos etc. sind urheberrechtlich geschützt. Insbesondere ist damit die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Wiedergabe, Nachbildung, Übertragung oder Verbreitung der Inhalte in der Öffentlichkeit, elektronischen oder Printmedien sowie eine kommerzielle Nutzung untersagt.
15. Datenverarbeitung und Datenspeicherung
VP II erteilt ausdrücklich sein Einverständnis dazu, dass VP I die von dem Kunden übermittelten personenbezogenen Daten und Informationen elektronisch in maschinenlesbarer Form speichert und für die vorausgesetzten Geschäftszwecke maschinell verarbeitet.
16. Geheimhaltung
a. VP II verpflichtet sich gegenüber VP I, alle Informationen, Daten und Sondervereinbarungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags vertraulich zu behandeln und nicht ohne Einverständnis von VP I an Dritte weiterzuleiten. Diese Verpflichtung gilt für den
Kunden auch nach Beendigung des Vertrags fort.
b. VP II verpflichtet sich weiterhin zur Geheimhaltung sämtlicher relevanter Vorgänge, die durch die Zusammenarbeit mit VP I bekannt worden sind.
17.Sonstige Bedingungen
a. Etwaige Änderungen bezüglich Dauer und Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam nicht verzichtet werden kann.
b. Die Preisliste vom VP I ist wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem VP I und dem VP II findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Potsdam vereinbart.
c. Als Erfüllungsort der jeweiligen Lieferungen und Leistungen ist der vertraglich festgeschriebene Ort bindend.
Stand 03/2025



Tobias Schröder
Sind Sie bereit, Ihre Veranstaltung auf die nächste Stufe zu heben? Kontaktieren Sie mich und lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie meine professionelle Moderation und meine maßgeschneiderten Reden Ihre besondere Anlässe bereichern können. Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören und mehr über Ihre Pläne zu erfahren.